Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zurückschiebung
§ 35. (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sieParagraph 35, (1) Fremde können von der Behörde zur Rückkehr ins Ausland verhalten werden (Zurückschiebung), wenn sie
unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen sieben Tagen betreten werden;
innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (§ 4 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.innerhalb von sieben Tagen nach Einreise in das Bundesgebiet von der Republik Österreich auf Grund eines Schubabkommens (Paragraph 4, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mußten.
(2)Absatz 2,Die Zurückschiebung kann im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht werden.
Dokumentnummer
NOR12064104
Alte Dokumentnummer
N4199225041J